FOP Italia Onlus


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Statut

Die Vereinigung

STATUT DER VEREINIGUNG

"F.O.P. ITALIEN Onlus (Fibrodisplasia Ossificante Progressive)"

ART. 1 (Benennung und Sitz),
1. Die benennt Vereinigung von freiwilligem Arbeit wird
F.O.P gegründet. ITALIEN Onlus (Fibrodisplasia Ossificante Progressive).
2. L' hat Vereinigung Sitz in Provinz von Trient, in die Gemeinde von Avio; Werk auf das nationale Gebiet und es kann sekundäre Fetthennen in auch anderen Städte d ' Italien oder ausländischer all auf Beschluß des Leitungs Ratschlages gründen.
3. Der Sitz kann mit einfachem Beschluß assembleare versetzt werden.
ART. 2 (Natur und Grenzen),
1. Die Vereinigung von freiwilligem Arbeit "
F.O.P. ITALIEN (Fibrodisplasia Ossificante Progressive") wird vom anwesenden Statut diszipliniert, und es handelt in den Grenzen von den General Anfängen von der Rechtsordnung, das Gesetz Nr. 266 von das 1991 sowie der anderen staatlichen und provinziellen Gesetze.
2. Die Innen Ordnung der Vereinigung wird an Kriterien von demokratischer Natur und Gleichheit von den Rechten von allen Gesellschaftler angelehnt, die assoziativen Ämter sind Wahl und aller
die Gesellschaftler können euch genannt sein.
3. Die Dauer der Vereinigung ist unbeschränkt.
4. Die Inhalte und die Struktur der Organisation sind demokratisch, alle Gesellschafter haben gerade Gleichheitszeichen und Pflichten, und sie genießen von der vollen aktiven Wählerschaft und dem Passiv.
ART. 3 Statut
1. Das Statut bindet zu seiner Beachtung die haftenden zur Vereinigung.
2. Das anwesende Statut kann mit Beschluß der Versammlung geändert werden und mit der Mehrheit von die zwei dritten der Mitglieder.
3. L' kann Versammlung einem Reglement für Disziplinares zustimmen, in Harmonie mit dem Statut, weitere Aussehen bezüglich des Funktionieren und zur Tätigkeit der Gruppe.
ART. 4 Zwecke
1. Die Vereinigung von freiwilligem Arbeit
F.O.P. ITALIEN (Fibrodisplasia Ossificante Progressive") verfolgt den Zweck der Solidarität Zivil, Kultur und gesellschaftlich und es verfolgt keine Zwecke von Gewinn sowohl Eilzug, daß indirekt.
2. Die spezifischen Zwecke von der Vereinigung von freiwilligem Arbeit sind:
zu, aktiv etwa zur Verbesserung des bestehenden informativen Vermögens in Italien die Notwendigkeiten und die unerläßlichen Stützen für die Kranken von F.O.P. und ihr Familien, besonders, sie über die Möglichkeiten von Kur Therapien Plätze von Hilfe und erstem Eingriff informierend.
b, Verursachen und das öffentliche Interesse auf die Probleme der leidend an Gegenstände von F.O.P. fördernd, und die wissenschaftliche Forschung tragend, durch die Sammlung von Böden, von zu das gleichen bestimmen.
c, Auskünfte auf die Services Liefern, auf ihr Aufstellung, Organisation und Funktion im Inneren der gesundheitlichen Strukturen.
d, Services von gesellschaftlicher und Gesellschafter-gesundheitlicher Hilfe Verwirklichen, sowie von Stütze und Stütze dell associazionismo für die Behauptung von den Zivilrechten von den Kranken von Fibrodisplasia Ossificante Progressive F.O.P, zur Vorsicht zu ihrem Einstecken in der gesellschaftlichen und Arbeits Welt habend.
und, Fördern und durch incontri,dibattiti Konferenzen Veranstaltungen das sich von Arbeitsgruppen Vereinigungen Pläne wissenschaftliche Ärzte zu erheben, für das Lernen des F.O.P, auch die Ausstrahlung von spezifischen gesetzgebenden Maßnahmen auffordernd.
f, Initiativen von Forschung, Ausbildung und Sensibilisierung von den Stadtbewohnern und den öffentlichen Körperschaften auf die Probleme der seltenen Krankheiten (verwaiste Krankheiten) Verwirklichen.
3. L ' Vereinigung wird für die konkrete Herstellung von solchen Tätigkeiten suchen und l ' wird verstanden fördern und die Zusammenarbeit mit dem Nationalen Sanitätsdienst und mit allen anderen territorialen Services, Publikum und Privatsphären können Lokale Gemeinschafts und Welt desweiteren an anderen Vereinigungen, Gesellschaft oder Körperschaften aventi analog oder eng verbinden Zwecke zu die eigenen teilnehmen.
4. Es wird Tätigkeit von Beförderung entwickeln, um die eigene assoziative Tätigkeit mit Veröffentlichungen und jedem anderen Verkehrsmittel kennen zu machen, immer in der Respekt der bestehenden Regelung.
ART. 5 haftend
1. Sie können sich der Vereinigung außer den Gründungsen Gesellschaftern alle physisch und rechtlichen Leute anschließen der, es bewegte von Geist von Solidarität, teilt die Zwecke davon.
2. Die Zulassung beschloß für Frage des Antragstellers, vom Leitungs Ratschlag. Die eventuelle Verweigerung begründet ist in Versammlung appellabel.
3. Das haftende zu die Vereinigung, die die vom Statut kann von der Vereinigung mit Beschluß der Versammlung ausgeschlossen werden festgelegten Pflichten mißachtet.
ART. 6 (Rechte der Gesellschafter)
1. Die Gesellschafter haben Recht, die Organe dell Vereinigung zu wählen.
2. Sie haben die geraden d' Auskunft und von Kontrolle festgelegt von den Gesetzen und vom Statut.
3. Die Gesellschafter haben Recht, für die einige tatsächlich getragene Kosten geliehene Tätigkeit zurückgezahlt zu werden.
4. Die folgenden Kategorien von Gesellschaftern werden bestimmt:
- Gesellschafter Gründungse diejenigen, die den bestimmenden Akt unterschrieben,;
- Gesellschafter Wirksame diejenigen die all haften, da leihen sie die eine Tätigkeit kostenlose und freiwillige Sekunde vom Präsidium vorgesehenen Beschaffenheiten und vom gleichen Präsidium einen spezifischen festgelegten Anteil gießend,;
- Ehren Gesellschafter die physisch und rechtlichen Leute und die Körperschaften, die dafür besondere Verdienste für ihr Werk dell erwarben,;
- Gesellschafter Sostenitori/Promotori alle diejenigen, die zu den Zwecken dell Vereinigung auf kostenlose Weise beitragen, oder durch Übertragung von Geld oder in Natur, Grenzen, daß sie vom Präsidium bestimmt werden werden.
5. Die Leistungen von die haftenden sie werden auf persönlicher, spontaner und absolut kostenloser Weise geliefert, ohne dünne von Gewinn auch nicht direktes auch nicht indirektes. Die Tätigkeit des Freiwilligen kann nicht auch nicht in keiner Art und Weise vom Empfänger entlohnt werden. Die tatsächlich getragenen Kosten können nur für die dem Freiwilligen geliehene Tätigkeit zurückgezahlt werden, Anfang verhütend festgelegte Grenzen von der Organisation. Die Qualität von Freiwillige ist mit jede Form von untergeordnetem Arbeitsverhältnis unvereinbar oder selbständig und mit jeder anderen Beziehung von Vermögens Inhalt.
ART. 7 (Pflichten der Gesellschafter)
1. Die Gesellschafter dell' Vereinigung muß die eigene Tätigkeit auf persönlicher, spontaner und kostenloser Weise entwickeln, ohne dünne von Gewinn.
2. Das Verhalten nach den anderen Gesellschaftern und es wird von Geist von Solidarität nach dem Äußere der Vereinigung beseelt und es wird mit Korrektheit und Gutgläubigkeit verwirklicht.
3. Die Qualität von Gesellschafter verfährt sich für:
- Ableben
- Nichtbezahlung des gesellschaftlichen Anteiles
- Kündigungen
- Ausschluß: der Ratschlag Leitungs Beschluß l ' Ausschluß, vorheriger nach Protest der Belastungen und hört den interessierten Gesellschafter, für vollendete Akte in Widerstand zu wieviel vorgesehen vom anwesenden Statut, falls die schweren Gründe eingriffen das die Fortsetzung der assoziativen Beziehung unvereinbar macht.
ART. 8 Organe
1. Die Organe der Vereinigung sind: l' Versammlung der Leitungs Ratschlag der Vorsitzende.
2. Die gesellschaftlichen Ämter werden zu kostenlosem Titel entwickelt.
ART. 9 Versammlung
Die Versammlung wird von allen haftenden zu die Organisation gegründet.
Sie wird vom Vorsitzenden gevorsessen und es wird vom gleichen Vorsitzenden zusammengerufen, in die gewöhnliche Straße einmal das Jahr und in die ungewöhnliche Straße jedes jedesmal hält der Vorsitzende ihn für notwendig, mit wenigstens 15 Tagen von Benachrichtigung decorrenti vom Datum des Poststempels oder von jener Post auf die Quittung, im Fall, daß den Brief von Einberufung wird Hand geliefert oder auch durch sie stellt Elektronik auf. Die Einberufung muß den Platz und das Datum von der Versammlung und der Tagesordnung enthalten.
Die Einberufung kann auf auch Anfrage von wenigstens einem Zehnten von die haftenden geschehen; es muß für die Einberufung bis 15 in diesem Fall der Vorsitzende sorgen
Tage vom Empfang von der Anfrage und der Versammlung muß innerhalb dreißig Tage nach der Einberufung verpflichtet sein.
Die Versammlung ist regelmäßig mehr mit der Anwesenheit der Hälfte einer von die haftenden in erste Einberufung bestehend, anwesend in genau oder für Vollmacht, von ihm zu haftendem anderem übertragen. Jede sowohl die Nummer der haftenden Gegenwarten werden regelmäßig in zweitem Einberufung gegründet, in genau oder für Vollmacht.
Jedes haftende es kann kein Überbringer mehr von eine Vollmacht sein.
Die Beschlüsse der Versammlung werden zu einfacher Mehrheit der Gegenwarten adoptiert.
Die Versammlung hat die folgenden Aufgaben:
- die Glieder des Präsidiums wählen;
- dem Programm d' Tätigkeit schlägt vom Präsidium;
- dem Haushaltsplan zustimmen;
- der Bilanz Schluß zustimmen;
- die Nachfragen nach Änderung des Statuts billigen oder zurückdrängen;
- zu Lasten den Betrag von den assoziativen Anteilen und den Beiträgen die haftenden bestimmen.
Die gesellschaftlichen Ämter sind von der Versammlung mit den bestimmenden und beschließenden Quoren der gewöhnlichen Versammlung bestimmt Wahl.
ART. 10 Leitungs
1. Das Präsidium ist von fünf Gliedern verstanden den Vorsitzenden von der Versammlung zwischen die haftenden bestehend aus gewählt.
2. Das Leitungs der hart im Amt für die Periode von drei Jahren, Beschluß zu Mehrheit der Gegenwarten.
3. Das Präsidium entwickelt auf Hinweis der Versammlung die ausführenden Tätigkeiten bezüglich der Organisation von freiwilligem Arbeit.
4. das Programm von Arbeit aufgrund der Linien von Anschrift im General Programm enthält gebilligt von der Versammlung, davon fördernd, und die Tätigkeit davon koordinierend, und die Ausgabe davon genehmigend.
ART. 11 Vorsitzende
1. Der Vorsitzende und der Stellvertreter-Vorsitzende zählen in Busen zum Präsidium gewählt zu seinen Mitgliedern.
2. Der Vorsitzende dauert im Amt drei Jahre und es ist wiederwählbar.
3. Der Vorsitzende ist der rechtliche Vertreter der Vereinigung und es tut alle rechtlichen Akte, die die Organisation beschäftigen.
4. Es wird vom Stellvertreter-Vorsitzenden bei Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt.
ART. 12 (wirtschaftliche Ressourcen)
1. Die wirtschaftlichen Ressourcen der Organisation werden gegründet von:
zu, Güter, Immobilien und Möbel, Spenden und Hinterlassenschaften;
b, festgelegte Jahrese gesellschaftliche Anteile vom Präsidium und den Beiträgen von die haftenden;
c, Beiträge von Privatsphären oder öffentlichen Körperschaften;
d, Erstattungen derivanti von Abkommen;
und, derivanti tritt von Rand Handels und produktiver Tätigkeit ein.
2. Das untrennbare gesellschaftliche Vermögen wird gegründet von:
- bewegliche Güter und Immobilien
- Spenden, Hinterlassenschaften oder Nachfolgen.
3. Die Verteilung wird zwischen den Gesellschaftler in auch indirekte Formen von nützlichen verboten oder Rest von Leitung, die wieder statutarisch für vorgesehene institutionelle Tätigkeit angelegt werden müssen.
ART. 13 Bilanz
1. Die Bilanz der Vereinigung ist jährlich, und es überschneidet sich mit dem Kalenderjahr.
2. Die Bilanz enthält Schluß alle Einnahmen und die Kosten bezüglich der Periode von einem Jahr; der Haushaltsplan enthält die Voraussichten von Ausgabe und Eintritt für die folgende jährliche Übung.
3. Die Bilanz wird vom Präsidium erarbeitet und es wird zur Versammlung für die Billigung vorgelegt.
ART. 14 Lösung
1. Die Güter werden zu anderem Organisation von wirksamem freiwilligem Arbeit in analogem Bereich bei Lösung zugewandt werden.
ART. 15 Verschiebung
1. Für wieviel nicht vorgesehen sie strengen sich die Normen vom Zivil Kode und den Normen in Stoff von freiwilligem Arbeit vom anwesenden Statut an.


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